Das Bauordnungsrecht ist in der Landesbauordnung (LBO) und in ihren Folgeverordnungen geregelt. Es zielt darauf ab, bauliche Anlagen so zu errichten oder zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. In der LBO sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden festgelegt; sie bestimmt auch die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Bei den Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind die unteren Baurechtsbehörden angesiedelt.
Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (zum Beispiel Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung), an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze) sowie grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).
Die Gemeinden erheben nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge. Der Erschließungsbeitrag ist eine einmalige Gegenleistung für die erstmalige endgültige Herstellung von einzelnen nicht leitungsgebundene Erschließungsanlagen wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege, Parkflächen, Grünanlagen, Lärmschutzanlagen.
Die Einzelheiten der Beitragsveranlagung regeln die Gemeinden in Satzungen.
Die Länder sind durch Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 für die gesetzliche Regelung des Erschließungsbeitragsrechtes zuständig geworden. Ein entsprechendes Gesetz hat der Landtag am 16. März 2005 verabschiedet.