Bausparen ist eine spezielle Form des Sparens mit Anspruch auf ein zinsgünstiges und zinsfestes Bauspardarlehen zur Finanzierung des Erwerbs, des Baus, der Renovierung oder der Modernisierung von Wohneigentum. Bausparen wird vom Staat gleich zweifach gefördert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auf seine eigenen Einzahlungen die Wohnungsbauprämie (WoP) und auf die vermögenswirksamen Leistungen die Arbeitnehmersparzulage (ASZ) erhalten.
Die Bausparidee basiert auf der Erkenntnis, dass zur Finanzierung von Eigenheimen die vorhandenen Mittel des Bauherrn im Allgemeinen nicht ausreichen. Der Bausparvertrag bietet hierzu die Lösung. In der Gemeinschaft mit anderen Bausparern bespart der/die Vertragsinhaber/in zunächst seinen Bausparvertrag. Ist ein bestimmtes Mindestguthaben vorhanden und sind weitere Voraussetzungen erfüllt, erhält der/die Bausparer/in mit der Zuteilung des Vertrags das angesparte Bausparguthaben inkl. Zinsen und Prämien sowie das zinsgünstige und zinsfeste Bauspardarlehen.
Die Besonderheit des Bauspardarlehens sind die günstigen und festen Zinssätze während eines festgelegten Zeitraumes. Das Bauspardarlehen ergibt sich aus der Differenz zwischen Bausparsumme und angespartem Guthaben. Dieses Darlehen beträgt je nach Tarifvariante zwischen ca. 50 % bis 70 % der gesamten Bausparsumme.
Das Bauspardarlehen wird in festen monatlichen Beträgen zurückgezahlt, wobei Sonderzahlungen oder eine ganzheitliche Tilgung ebenfalls möglich sind. Das Darlehen darf nur wohnwirtschaftlich verwendet werden. Dies umfasst aber weit mehr als nur den Hausbau oder die Renovierung.
Diese bereits in 1961 geschaffene Leistung hat die Absicht, die Arbeitnehmer durch Leistungen der Arbeitgeber und des Staates am Wachstum des Volksvermögens teilhaben zu lassen. Heute werden pro Jahr € 470,- für Alleinstehende (Verheiratete 2x € 470,-) vermögenswirksame Leistungen mit 9 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. VL können vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und sind in der Regel tarifvertraglich festgelegt. Die VL müssen durch den Arbeitgeber auf einem bestimmten Konto angelegt werden.
Das VL-Bausparkonto ist eine gängige und risikolose Anlageform für vermögenswirksame Leistungen. Nicht alle Arbeitgeber bezahlen die VL in voller Höhe von monatlich € 40,-. Zahlt der Arbeitgeber nur einen Teilbetrag, zum Beispiel € 27,-, besteht jedoch die Möglichkeit, die Differenz zum vollen Betrag aus der eigenen Tasche aufzufüllen, um dennoch die volle Arbeitnehmersparzulage in Höhe von € 43,- vom Staat zu bekommen.
Die Einkommensgrenzen für die staatliche Förderung von VL-Anlagen betragen für Alleinstehende € 17.900,- und für Verheiratete € 35.800,-. Ausschlaggebend ist das zu versteuernde Einkommen.
Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Bausparverträgen wird für maximal € 470,- jährlich mit einer zehnprozentigen Arbeitnehmersparzulage gefördert.
Der Staat fördert mit einer Arbeitnehmersparzulage in Höhe von neun Prozent der VL. Die Förderung ist allerdings nur bei bestimmten Anlageformen möglich.
Dabei nimmt der Bausparvertrag eine besondere Rolle ein, da er die einzige staatlich geförderte risikolose Anlageform ist.
Erhält der Bausparer die volle VL in Höhe von € 470,- pro Jahr (Verheiratete 2x € 470,-), so legt der Staat also noch einmal € 43,- (bzw. € 86,- bei Verheirateten) dazu. Voraussetzung für die Gewährung der staatlichen Förderung ist, dass der Sparer/die Sparerin eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Mit der WoP "belohnt" der Staat eigene Einzahlungen auf einen Bausparvertrag.
Die Förderung beträgt 8,8 Prozent auf jährliche Einzahlungen von maximal 512 EUR für Ledige (und das doppelte für Verheiratete). Pro Jahr kann man damit bis zu 45 EUR (Ledige) bzw. 90 EUR (Verheiratete) vom Staat geschenkt bekommen! Für die Gewährung der Prämie ist maßgebend, dass das jährliche zu versteuernde Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Außerdem ist maßgebend, dass der Bausparer in der Bundesrepublik unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist und sein Einkommen innerhalb der Einkommensgrenzen liegt. Zu den begünstigten Zahlungen zählen neben den eigenen Einzahlungen auch Guthabenzinsen sowie vermögenswirksame Leistungen, für die kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht.
Die Wohnungsbauprämie wird auf Antrag des Prämienberechtigten nach Ablauf des Sparjahres von der Bausparkasse ermittelt, im Konto des Bausparers gesondert vermerkt und in der Regel bei Zuteilung oder Ablauf der Bindungsfrist dem Bausparkonto gutgeschrieben.
Die Wohnungsbauprämie muss mit einem speziellen Formular beantragt werden, das Ihnen am Jahresanfang zusammen mit dem Kontoauszug automatisch zugeschickt wird. Der ausgefüllte Antrag sollte über die Bank, einem Bausparkassen-Außendienstmitarbeiter oder direkt an die Bausparkassen eingereicht werden.
Übrigens: wer wohnungsbauprämienberechtigt ist, muss keinen Zinsabschlag zahlen, denn wer Wohnungsbauprämie erhält ist in dem Jahr, in dem die Prämie gewährt wird, und im Folgejahr automatisch von der Zinsabschlagsteuer befreit.
Wichtig: Die Bausparzinsen müssen aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung gesondert mit angegeben werden.