Das neue Wärmegesetz legt fest, dass spätestens im Jahr 2020 in Deutschland 14 Prozent der Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen müssen. Das Wärmegesetz hat drei Eckpunkte.
Eigentümer von Gebäuden, die neu gebaut werden, müssen erneuerbare Energien für Ihre Wärmeversorgung nutzen, so sieht es das neue Wärmegesetz vor. Diese Pflicht trifft alle Eigentümer, egal ob Private, Staat oder Wirtschaft. Genutzt werden können alle Formen der erneuerbaren Energien, auch in Kombination.
Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, kann andere, das Klima schonende Maßnahmen ergreifen. Haus-Eigentümer können ihr Haus stärker dämmen, Wärme aus Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung nutzen. Gebäude im Sinne des Wärmegesetzes sind z.B. Holzhaus, Blockhaus, Fertighaus, Passivhaus, Energiesparhaus.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird auch in Zukunft gefördert. Das bestehende Marktanreizprogramm , ein Förderinstrument der Bundesregierung, wird auf 500 Mio. Euro pro Jahr aufgestockt. Das bedeutet mehr Planungssicherheit für Investoren von Erneuerbaren Energien.
Das Wärmegesetz erleichtert den Ausbau von Wärmenetzen. Es sieht vor, dass Kommunen auch im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes vorschreiben können.
Jeder Eigentümer eines neuen Gebäudes muss seinen Wärmebedarf anteilig aus Erneuerbaren Energien decken, so will es das neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Das gilt auch, wenn die Immobilie vermietet wird. Jeder Eigentümer ist frei, selbst zu entscheiden, welche Energiequelle er nutzen möchte. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann es sinnvoll sein, Solaranlagen, Solarthermie, Geothermie, Biomasse oder andere erneuerbare Wärmeträger zu nutzen.
Das Wärmegesetz ist am 06. Juni 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat berät noch das Gesetz, danach wird es ausgefertigt und verkündet. Planmäßig soll das Gesetz Anfang August veröffentlicht werden. Da der Bau eines Gebäudes eine lange Planungsphase bedeutet, wird es eine Übergangsfrist geben. Die Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung eines Gebäudes muss grundsätzlich bei allen Neubauten erfüllt werden, die ab dem 01. Januar 2009 neu errichtet werden.
Für in Planung befindliche Gebäude wird eine Ausnahme von der Nutzungspflicht in das Gesetz aufgenommen. Konkret heisst das, wer vor dem 01. Januar 2009 einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder eine Bauanzeige erstattet hat, muss noch keine Erneuerbare Energien nutzen. Damit soll gewährleistet sein, dass sich Bauwillige auf die neue gesetzliche Entwicklung durch das Wärmegesetz rechtzeitig einstellen und auch entsprechend planen können.
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