Energetisch bauen: Was haben Bauherren laut EnEV und EEWärmeG zu beachten?

Seit 2009 ist die Anzahl der fertiggestellten Passivhäuser um mehr als das Zehnfache angestiegen. Allein im Jahr 2012 erbauten Bauherren 408 energieeffiziente Häuser gemäß dem Passivhausstandard in ganz Deutschland.

Doch aus welchem Grund erfolgte der plötzliche Anstieg im Markt der wärmeeffizienten Wohnhäuser? Eine der Ursachen ist die Neuauflage der Energieeinsparverordnung, kurz EnEV im Jahr 2009, die 2016 nochmals weiteren Anpassungen unterlag. Sowie die Novelle des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im Jahr 2011.

Was diese gesetzlichen Vorgaben für Bauherren, Eigentümer und Heizungsbesitzer bedeuten und welche Anforderungen für Wohngebäude bestehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Anforderungen für Wohngebäude

Die deutsche Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 14 Prozent zu erhöhen. Weiteres Ziel ist das Erreichen eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands in ganz Deutschland bis 2050.

Diese Zielsetzungen bilden das Rahmenwerk für die EnEV und das EEWärmeG. Denn die gesetzlichen Vorgaben sollen die energiepolitischen Zielsetzungen der Regierung unterstützen und antreiben. Dieser Beitrag zeigt in den nachfolgenden Abschnitten, die Anforderungen, die sich aus den Gesetzen für den Bauherren beim Hausbau und der Beheizung des Eigenheims ergeben.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Das EEWärmeG gilt für Neubauten mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern. Lagerhallen, Stallungen und Kirchengebäude sind von dem Gesetz befreit.

Was schreibt das EEWärmeG für die Heizung vor?

Das EEWärmeG unterscheidet bei der Nutzung regenerativer Energie beim Heizen zwischen verschiedenen Arten. Verwendet ein Hausbesitzer in seinem Neubau beispielsweise solare Strahlungsenergie in Form einer solarthermischen Anlage, so verpflichtet ihn das EEWärmeG dazu mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus dieser Anlage zu decken.

Verwendete Energieart Pflichterfüllung nach §3 Abs. 1 EEWärmeG
Solarenergie 15 Prozent Bedarfsdeckung
gasförmige Biomasse 30 Prozent Bedarfsdeckung
flüssige/feste Biomasse 50 Prozent Bedarfsdeckung
Geothermie 50 Prozent Bedarfsdeckung

Quellenangabe: statista.com

 

Die Bedarfsdeckung des Energieträgers bezieht sich auf die prozentuale Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Wohngebäudes.

Sind diese Maßnahmen nicht erfüllt, sind die Ersatzmaßnahmen des §7 EEWärmeG anzuwenden. Beispielsweise gelten die Voraussetzungen des EEWärmeG als erfüllt, wenn mindestens 50 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammen.

Nachweispflicht für Hausbesitzer bei der Heizungssanierung
Die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen muss bei der zuständigen Baubehörde erfolgen. Dabei gilt eine Zeitspanne von innerhalb drei Monaten nach Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage.

Unterschiede bei den Bundesländern zum Geltungsbereich des EEWärmeG
Zu beachten sind jedoch auch Unterschiede innerhalb der Bundesländer. Denn in Baden-Württemberg gelten die oben genannten Anforderungen nicht nur für Neubauten, sondern auch für bestehende Wohnhäuser.

Informationen zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Einsparungsgesetz erhalten Sie bei der zuständigen Baubehörde.

Welche Heizungsanlagen sind für Neubauten geeignet?
Eine Hybridanlage aus Gas- oder Öl-Brennwerttechnik und Solarthermie entspricht den gesetzlichen Vorgaben des EEWärmeG an die Heiztechnik in einem Neubau. In den warmen Sommermonaten übernimmt die Solarthermie nahezu die gesamte Warmwasserversorgung. Lediglich bei mangelnder Sonnenkraft in den dunklen Wintermonaten schaltet sich die Brennwerttherme zu und sorgt für eine zuverlässige Wärme- und Warmwassererzeugung.

Mehr Informationen:
Modernisierung Ihrer Heizungsanlage / Heizungsanlage erneuern

Energieeinsparverordnung

Die aktuelle Energieeinsparverordnung ist seit dem 1. Januar 2016 gültig und betrifft sowohl Neubauten als auch bestehende Gebäude.

Neubau
Gebäude, deren Bau ab dem 1. Januar 2016 angemeldet wurde oder begonnen hat, müssen die Voraussetzungen der Energieeinsparverordnung erfüllen. Im Wesentlichen beruft sich die Verordnung auf den Wärmedurchgangskoeffizienten und den Primärenergieverbrauch des Neubaus.

Der Wärmedurchgangskoeffizient ist ein Indikator für die entweichende Wärmeenergie, die über einem Quadratmeter eines Bauteils abgegeben wird. Ein einfach verglastes Fenster besitzt einen U-Wert von 5,5 und ist laut EnEV nicht zulässig.

Bauteil zulässige Richtwerte nach EnEV
Außenwand Wärmedurchgangskoeffizient von 0,21 W/(m²K)
Bodenplatte (Wände und Decken zu unbeheizten Räumen) Wärmedurchgangskoeffizient von 0,26 W/(m²K)
Dach Wärmedurchgangskoeffizient von 0,15 W/(m²K)
Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient von 0,98 W/(m²K)
Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient von 1,35 W/(m²K)

Positives Beispiel für eine ideale Kombination aus Wärmedämmung und Isolierverglasung sind Niedrigenergie- und Passivhäuser. Denn diese entsprechen den Vorgaben der EnEV nicht nur, sondern unterschreiten sogar die vorgegebenen Richtwerte. Beispielsweise darf ein Fenster nach Passivhausstandard einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,8 nicht überschreiten.

Primärenergiebedarf
Der Primärenergiebedarf beschreibt den gesamten Bedarf an Energie des Wohngebäudes. Er umfasst nicht nur den Verbrauch an Energie für Wärme und Elektrizität, sondern erfasst auch den energetischen Aufwand für die Herstellung dieser Energie.

Ein sogenannter Primärenergiefaktor dient als Multiplikator für den Energieverbrauch, um den Primärenergiebedarf zu ermitteln.

Beispielsweise eine Erdgasheizung besitzt einen Primärenergiefaktor von 1,1. Im Vergleich dazu liegen Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, mit einem Faktor von 0 auf Platz eins. Denn je geringer der Primärenergiefaktor, desto geringer ist der Primärenergiebedarf.

Dies ist relevant für Hausbesitzer, da der zulässige Primärenergiebedarf für Neubauten mit der Novelle der EnEV im Jahr 2016 um 25 Prozent gesenkt wurde. Somit sind Eigentümer und Bauherren nicht nur durch das EEWärmeG angehalten erneuerbare Energien zu nutzen, sondern auch durch die EnEV aufgrund des geringen Primärenergiebedarfs verpflichtet.

Gebäudebestand
Die Regelungen der Energieeinsparverordnung greifen unter bestimmten Umständen auch bei bestehenden Gebäuden. Im Wesentlichen sind die Vorgaben der EnEV bei der Renovierung und Sanierung von Bestandsgebäuden zu beachten. Denn umfassen die Änderungsarbeiten einen Anteil von mindestens 10 Prozent an der Gebäudefläche, so hat der Bauherr für das betroffene Bauteil die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen.

Heizungsanlagen
Auch Heizungsanlagen sind von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung betroffen. Um eine effiziente Wärmeerzeugung in deutschen Haushalten zu sichern, sind Heizungsanlagen, die vor dem Jahr 1985 installiert wurden, für den häuslichen Betrieb nicht mehr zulässig. Allgemein gilt: Ist die Anlage älter als 30 Jahre, dürfen Besitzer diese nicht betreiben und sind durch die EnEV zu einem Austausch verpflichtet.

Mit welchen Kosten zum Beispiel ist bei Austausch einer Gasheizung zu rechnen?
Um den Austausch finanziell zu vereinfachen, existieren zahlreiche staatliche Förderprogramme.

Informieren Sie sich auf den Seiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über geeignete Zuschussprogramme für Ihre Heizungsanlage. Über das KfW Zuschussprogramm 430 aus dem Heizungspaket des Bundes erhalten Hausbesitzer bis zu 15 Prozent Zuschuss auf die Investitionskosten für die neue Öl- oder Gasheizung.   


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