EH-55-Plus-Förderung: Antrag künftig auch nach Vertragsabschluss möglich

Bei der EH-55-Plus-Förderung soll eine zentrale Hürde fallen: Förderanträge können künftig auch nach Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags gestellt werden. Voraussetzung ist ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch vor der Beauftragung.

Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 eine entsprechende Ausnahmeregelung beschlossen. Sie soll vor allem genehmigte, bislang aber nicht realisierte Neubauprojekte schneller in die Umsetzung bringen.

Vertragsabschluss schließt Förderung nicht mehr automatisch aus

Nach den bisherigen Förderbedingungen konnte bereits ein abgeschlossener Liefer- oder Leistungsvertrag dazu führen, dass ein Förderantrag nicht mehr zulässig war.

Künftig soll der Vertragsabschluss vor der Antragstellung möglich sein. Das erleichtert insbesondere größeren Bauvorhaben die frühzeitige Beauftragung von Bauleistungen, die Sicherung von Preisen und die Reservierung von Produktionskapazitäten.

Finanzierungsgespräch muss vorher stattfinden

Die neue Regelung ist an eine klare Voraussetzung gebunden: Vor Abschluss des Vertrags muss ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem KfW-Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler geführt worden sein.

Der Nachweis ist bei der Antragstellung vorzulegen. Ein erst nachträglich geführtes Gespräch reicht nicht aus.

Für Bauherren, Wohnungsunternehmen und Projektentwickler bedeutet das: Die Förderfinanzierung muss frühzeitig vorbereitet und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Kein Baubeginn vor dem Förderantrag

Auch nach der geplanten Lockerung bleibt eine entscheidende Fördervoraussetzung bestehen: Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen die Bauarbeiten vor Ort noch nicht begonnen haben. Als Beginn der Bauarbeiten gilt bei Neubauvorhaben insbesondere der tatsächliche Baustart auf dem Grundstück, beispielsweise der erste Spatenstich. Bereits begonnene oder abgeschlossene Vorhaben können nicht nachträglich gefördert werden.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen dagegen bereits vor dem Förderantrag beauftragt und durchgeführt werden. Dazu gehören insbesondere die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten, die energetische Fachplanung und die Erstellung der für den Antrag erforderlichen „Bestätigung zum Antrag“.

Nach Inkrafttreten der neuen Regelung wäre damit grundsätzlich folgende Reihenfolge einzuhalten:

Dokumentiertes Finanzierungsgespräch → Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags → Förderantrag → Baustart

Der Baubeginn soll nach Eingang des Förderantrags grundsätzlich möglich sein. Bauherren tragen jedoch ein finanzielles Risiko, wenn sie bereits vor der verbindlichen Förderzusage mit der Ausführung beginnen. Erst mit der Zusage der KfW können die Fördermittel verlässlich in die Finanzierung eingeplant werden.

Regelung noch nicht in Kraft

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach dem Bundestagsbeschluss muss sich noch der Bundesrat mit der Änderung befassen.

Bis zur Verkündung gelten weiterhin die bestehenden Förderbedingungen. Antragsteller sollten geplante Vertragsabschlüsse deshalb vorab mit ihrer Bank oder dem Finanzierungspartner abstimmen.

Neuregelung noch offen – Fördermittel bleiben begrenzt

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach dem Beschluss des Bundestages muss sich noch der Bundesrat mit der geplanten Änderung befassen. Bis zur Verkündung gelten weiterhin die bestehenden Förderbedingungen. Antragsteller sollten deshalb geplante Vertragsabschlüsse vorab mit ihrer Bank oder ihrem Finanzierungspartner abstimmen.

Die EH55-Plus-Förderung wurde zwar über den 30. Juni 2026 hinaus verlängert, läuft jedoch nur, solange Haushaltsmittel verfügbar sind – spätestens bis zum 31. Dezember 2026. Anfang Juli standen nach Angaben des Bundesbauministeriums noch rund 280 Millionen Euro bereit. Eine weitere Aufstockung des Fördertopfs ist bislang nicht vorgesehen.

Die Laufzeit bis Jahresende bedeutet daher keine Fördergarantie. Sobald die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, endet das Programm.

Welche Neubauten gefördert werden

Gefördert werden der Neubau und der Ersterwerb neuer Wohn- und Nichtwohngebäude im Effizienzhaus- beziehungsweise Effizienzgebäude-55-Standard.

Wohngebäude dürfen nicht mit Öl oder Gas beheizt werden. Die Wärmeversorgung muss auf erneuerbaren Energien beruhen.

Für Wohngebäude sind zinsverbilligte KfW-Kredite von bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit möglich. Die Förderung steht auch Wohnungsunternehmen, Investoren und anderen gewerblichen Bauherren offen.

Vorteil für seriellen und modularen Holzbau

Für den seriellen und vorgefertigten Holzbau ist die Änderung besonders relevant. Bei Holzmodulbauten, Holzhybridprojekten und mehrgeschossigen Holzgebäuden müssen Bauteile und Produktionskapazitäten häufig lange vor der Montage verbindlich beauftragt werden.

Die neue Regelung verbessert damit die Termin-, Preis- und Produktionsplanung. Ein früher Vertragsabschluss würde den Förderzugang nicht mehr automatisch verhindern.

Entscheidend bleibt jedoch die richtige Reihenfolge: zuerst das dokumentierte Finanzierungsgespräch, dann der Vertragsabschluss, anschließend der Förderantrag und erst danach der Baustart.

Mehr Planungssicherheit bei weiterhin hohem Zeitdruck

Die geplante Änderung macht die EH55-Plus-Förderung praxisnäher und erleichtert die Umsetzung größerer Bauvorhaben.

Da die Fördermittel begrenzt sind, sollten Bauherren und Investoren dennoch schnell handeln und Finanzierungspartner, Energieeffizienz-Experten, Planer und ausführende Unternehmen frühzeitig einbinden.


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