Seit 21.04.2022 gilt als KfW-Neubau-Förderung nur noch für das Effizienzhaus 40 Nachhaltigkeit mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen (QNG). Ab 01.01.2023 soll ein neues umfassendes Förderprogramm unter dem Titel "Klimafreundliches Bauen" an den Start gehen, das im Moment vom Ministerium vorbereitet wird. Insbesondere sollen die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker berücksichtigt werden, was der Holzbauweise sehr zuträglich sein wird.
Definition vergleichbares Passivhaus: Passivhäuser sind Gebäude, die Dank ihrer kompakten, stark wärmegedämmten Bauweise keine Heizung mehr benötigen. Der Begriff Passivhaus ist nicht geschützt. Er wird vielmehr als Verbrauchsstandard definiert.
Die wichtigsten Merkmale eines Passivhauses sind:
Mit der Förderung für energieeffizientes Bauen erfüllen sich Bauherren den Traum von den eigenen vier Wänden. Egal ob Erwerb einer derartigen Immobilie oder Neubau eines Energiesparhauses.
Wer beim Neubau den Standard eines Effizienzhauses oder eines vergleichbaren Passivhauses erreicht, erhält eine attraktive Förderung von der KfW. Diese besteht aus dem Förderkredit Energieeffizient Bauen (153) zu besonders günstigen Konditionen sowie – bei Erreichen des Effizienzhaus Standard 40 und 55 – aus einem Tilgungszuschuss.
Je energieeffizienter die Immobilie dabei ist, desto höher ist der Tilgungszuschuss. Und das Beste: Von einer energieeffizienten Immobilie können Sie langfristig profitieren, denn Sie sparen Jahr für Jahr Energiekosten.
Die attraktiven Konditionen für den Erwerb bzw. Neubau eines KfW-55 EffizienzHaus lauten:
Die Anforderungen an ein KfW-55 EffizienzHaus werden erfüllt, wenn die nachfolgend genannten baulichen und anlagentechnischen Anforderungen (Referenzwerte) umgesetzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis für das KfW-55 EffizienzHaus nicht erforderlich.
1.) Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden. Die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die Luftdichtheit der Gebäudehülle müssen eingehalten werden.
Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben | U ≤ 0,14 W/(m²·K) |
Fenster und sonstige transparente Bauteile | Uw ≤ 0,90 W/(m²·K) |
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft | U ≤ 0,20 W/(m²·K) |
Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich etc.) | U ≤ 0,25 W/(m²·K) |
Türen (Keller- und Außentüren) | UD ≤ 1,2 W/(m²·K) |
Vermeidung von Wärmebrücken | ΔUWB ≤ 0,035 W/(m²·K) |
Luftdichtheit der Gebäudehülle | n50 ≤ 1,5 h-1 |
2.) Für die Anlagentechnik ist eines der 6 nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen. Der Aufstellungsort des Wärmeerzeugers bzw. der Wärmeübergabestation muss innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden sein. Eine Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.
Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden. Darüber hinausgehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig.
Weitere Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll können die Konzepte um solarthermische Anlagen (Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
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